E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2006/100)

Zusammenfassung des Urteils B 2006/100: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Steuerstreit zwischen dem Kantonales Steueramt und X. entschieden, dass X. für das Jahr 2001 mit einem bestimmten steuerbaren Einkommen und Vermögen zu veranlagen ist. X. hatte gegen den Entscheid des Steueramtes Einspruch erhoben, der abgewiesen wurde. Nach einem Rekurs wurde X. teilweise Recht gegeben, und die Veranlagung wurde angepasst. Das Steueramt legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Kosten des Verfahrens von X. zu tragen sind. Der Richter war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 3'000, und die unterlegene Partei war männlich (d).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2006/100

Kanton:SG
Fallnummer:B 2006/100
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2006/100 vom 19.10.2006 (SG)
Datum:19.10.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidSteuerrecht, interkantonale Steuerausscheidung, Art. 14 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem frei praktizierenden Arzt mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden und Praxis in St. Gallen begründet die Tatsache, dass die Ehefrau am Wohnort die Praxisadministration führt, keine anteilmässige Besteuerung des Geschäftseinkommens am Wohnort (Verwaltungsgericht, B 2006/100).
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Gallen; Betriebsstätte; Rekurs; Geschäfts; Praxis; Wohnort; Ehefrau; Büro; Vorinstanz; Kanton; Mietaufwand; Hause; Beschwerdegegners; Steueramt; Einkommen; Entscheid; Einsprache; Hauptsteuerdomizil; Verwaltungsgericht; Antrag; Zimmer; Steuerpflicht; ünden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2006/100

Urteil vom 19. Oktober 2006

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

image

In Sachen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

vertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

X.,

Beschwerdegegner, vertreten durch P.

betreffend

Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ Dr. med. X. ist Facharzt FMH für . . .. Er betreibt in der Stadt St. Gallen eine Arztpraxis und ist daneben als Redaktor einer Fachzeitschrift tätig. Seine Ehefrau arbeitet im Angestelltenverhältnis in der Praxis ihres Ehemannes und übt daneben eine Teilzeittätigkeit bei der Stadt St. Gallen aus. Die Eheleute X. wohnen in einem Einfamilienhaus in T./Appenzell Ausserrhoden.

    Für 2001 deklarierten die Eheleute X. im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ein steuerbares Einkommen von Fr. . . . . und ein steuerbares Vermögen von Fr. . . . . . In der Buchhaltung wurde ein Aufwand von Fr. 18'000.-- für die Benutzung von Büroräumlichkeiten im Eigenheim ausgewiesen. Die Veranlagungsbehörde des Kantons St. Gallen rechnete für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit einen Anteil von Fr. 12'000.-- an diesem Mietaufwand dem steuerbaren Einkommen zu. Ausserdem nahm sie verschiedene Korrekturen bei den Abzügen vor. Die Vermögensdeklaration wurde unverändert übernommen. X. wurde im Kanton St. Gallen für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. . . . . zum Satz von Fr. . . . . und einem steuerbaren Vermögen von Fr. . . . zum Satz von Fr. . . . . veranlagt. Eine von X. am 14. Oktober 2003 erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 8. Juni 2005 abgewiesen.

  2. ./ Mit Eingabe seiner Vertreter vom 8. Juli 2005 erhob X. Rekurs mit dem Antrag, die Veranlagung 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern sei dahingehend zu korrigieren, dass eine interkantonale Betriebsstättenausscheidung zwischen St. Gallen und Appenzell-Ausserrhoden vorzunehmen und der Mietaufwand für das Büro am Wohnort gemäss Deklaration auf Fr. 18'000.-- festzusetzen sei.

    Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 4. Mai 2006 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 8. Juni 2005 auf. Sie veranlagte X. für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. . . . zum Satz von Fr. . . . . und einem steuerbaren Vermögen von Fr. . . . . zum Satz von

    Fr. . . . . Sie erwog, es seien zwei Zimmer des Einfamilienhauses der beruflichen

    Tätigkeit zuzuordnen, woraus sich ein berufsmässig begründeter Mietaufwand von Fr. 12'300.-- ergebe. Sodann sei hinsichtlich der administrativen Tätigkeit der Ehefrau und der wissenschaftlichen und redaktionellen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein Nebensteuerdomizil (zufolge Betriebsstätte bzw. Geschäftsbetriebes) anzunehmen. Dagegen würde der Umstand, dass ein Arzt Patienten auch von seinem Wohnort aus telefonisch betreue und berate und auch zu Hause berufliche Tätigkeiten ausübe, zu einer unerträglichen Zersplitterung der Steuerpflicht führen, weshalb es gerechtfertigt sei, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten stehende Tätigkeit, die der Rekurrent an seinem Wohnort ausübe, bei der Steuerausscheidung zwischen Praxisort und Wohnort nicht zu berücksichtigen.

  3. ./ Mit Eingaben vom 19. Mai und 19. Juni 2006 erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 4. Mai 2006 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, für die teilweise Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners sei ein einzelnes Büro im Eigenheim in T. ausreichend, weshalb der im Einspracheentscheid zugelassene Mietaufwand von Fr. 6'000.-- bzw. die entsprechende Aufrechnung von Fr. 12'000.-- beim Einkommen aus selbständigem Erwerb gerechtfertigt sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

    Backoffice-Tätigkeit der angestellten Ehefrau, sofern sie überhaupt am Wohnort ausgeführt werde, was aufgrund der geltend gemachten Fahrkosten bestritten werde, für sich alleine eine Betriebsstätte am Wohnort begründen solle. Daher sei auf die Ausscheidung einer Betriebsstätte zu verzichten und lediglich der Lohn der unselbständig tätigen Ehefrau am Hauptsteuerdomizil in T. zu besteuern.

    Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

    Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe seiner Vertreter vom 28. August 2006 vernehmen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er hält fest, er sei weiterhin der Auffassung, dass die Veranlagung gemäss dem Antrag der Rekursschrift angemessen sei.

    Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Das kantonale Steueramt ist zur Beschwerdeführung legitimiert, und seine Eingaben entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 161 StG sowie Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

      Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdevernehmlassung keinen förmlichen Antrag gestellt. Er führt lediglich aus, er halte daran fest, dass der gesamte Mietaufwand Fr. 18'000.-- betrage und verweise auf die Ausführungen in der Rekursschrift. Ausserdem werde daran festgehalten, dass von einer Betriebsstätte am Wohnort ausgegangen werden müsse. Abschliessend vermerkt er, er sei weiterhin der Auffassung, dass die Veranlagung gemäss Rekursschrift angemessen sei.

      Die Verwaltungsrekurskommission hat den Rekurs nur teilweise gutgeheissen. Dem Begehren des Beschwerdegegners, es seien Fr. 18'000.-- als geschäftsmässig begründeter Mietaufwand aufgrund der Nutzung von Räumen im eigenen Haus anzuerkennen, wurde nur teilweise entsprochen. Ausserdem wurde das Bestehen einer Betriebsstätte am Wohnort bejaht, allerdings nur aufgrund der dort von der Ehefrau ausgeübten Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Beschwerdegegners als wissenschaftlicher Redaktor. Die vom Beschwerdegegner vom Wohnort aus getätigten Patientenkontakte wurden nicht als Wesensmerkmal der Betriebsstätte anerkannt.

      Der Beschwerdegegner hat den Rekursentscheid nicht angefochten. In der Beschwerdevernehmlassung verweist er auf seine Ausführungen in der Rekursschrift und hält fest, dass eine Veranlagung gemäss der Rekursschrift angemessen sei. Soweit in diesen Ausführungen ein Antrag zu verstehen ist, geht dieser weiter als ein Begehren um Abweisung der Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren betr. Steuern ist allerdings

      das Verwaltungsgericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden (Art. 196 Abs. 2 StG). Aus dieser Bestimmung wird nach der Praxis das Recht des Kantonalen Steueramtes abgeleitet, in einer Beschwerdevernehmlassung Anträge auf Vornahme einer reformatio in peius zu stellen, soweit sich diese im Rahmen des Streitgegenstands bewegen (vgl. GVP 1982 Nr. 23; VerwGE vom 17. September 2002

      i.S. C. und R.B.). Dementsprechend ist auch dem Beschwerdegegner das Recht zuzuerkennen, in der Vernehmlassung zu einer Beschwerde des kantonalen Steueramtes einen Antrag zu stellen, der eine Aenderung des angefochtenen Entscheides zu seinen Gunsten verlangt, soweit sich das Begehren im Rahmen des Streitgegenstands bewegt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben; die Höhe der Aufwendungen für die Arbeitsräume im eigenen Haus wurde vom kantonalen Steueramt angefochten. Bei der Frage der Betriebsstätte beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Aufwendungen für die Arbeitsräume auf einen genau bezeichneten Abschnitt in der Rekursschrift verweist, was im Beschwerdeverfahren als ausreichend qualifiziert wird, um ein Begehren zu begründen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921).

    2. ./ a) Streitig ist der Geschäftsaufwand, welcher in der Buchhaltung mit Fr. 18'000.-- für die Benützung von Raum im Eigenheim des Beschwerdegegners ausgewiesen wurde. Beschwerdegegner und Vorinstanz gingen davon aus, dass im Eigenheim zwei von sieben Zimmern vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Davon ausgehend setzte die Vorinstanz den geschäftlich begründeten Mietaufwand auf Fr. 12'300.-- fest (Mietwert Fr. 55'272.-- : 9 [Zimmerzahl +2] x 2). Damit sei auch die teilweise geschäftsbedingte Nutzung eines Garagenplatzes abgegolten, wobei umgekehrt davon auszugehen sei, dass die beiden Büroräume nicht ausschliesslich geschäftlich genutzt würden.

      Dagegen wendet das kantonale Steueramt ein, die Ehefrau des Pflichtigen sei für ihre Tätigkeit nicht auf ein Arbeitszimmer zu Hause angewiesen. Ihr stehe in der Praxis in St. Gallen ein Arbeitsplatz zur Verfügung, an welchem sie die administrativen Arbeiten erledigen könne.

      b) Nach Art. 40 Abs. 1 StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Der Mietaufwand, der in der Buchhaltung eines Selbständigerwerbenden für die Benützung von Räumen in der Privatliegenschaft ausgewiesen wird, gilt als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StG. Für diesen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 379 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es bei der Beurteilung des geschäftsmässig begründeten Unternehmensaufwands nicht darauf ankommt, ob eine Ausgabe grundsätzlich der Höhe nach objektiv vermeidbar unvermeidbar, sinnvoll unzweckmässig ist (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 71). Bei der geschäftlichen Benützung von Räumen des eigenen Hauses besteht indes keine Geschäftsbeziehung mit einem aussenstehenden Dritten. Zudem werden keine Zahlungen getätigt; der Mietaufwand wird lediglich als fiktive Aufwendung ausgewiesen, welche letztlich den steuerbaren Eigenmietwert der Liegenschaft des Pflichtigen mindert. Daher kann nicht ohne weiteres auf die Deklaration des Mietaufwands in der Buchhaltung abgestellt werden. Die Verbuchung von entsprechendem Aufwand vermag nicht in jedem Fall eine geschäftsmässig begründete Aufwendung zu belegen.

      Vorliegend geht aus der amtlichen Mitteilung über die Liegenschaftsschätzung nicht hervor, inwiefern ein Zimmer mehrere Zimmer des Hauses geschäftlich genutzt werden. Büroräume werden im Beschrieb des Hauses nicht aufgeführt. Auch aus der Aktennotiz über die Besprechung des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau mit dem Steuerkommissär vom 12. Mai 2005 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass zwei Zimmer geschäftlich genutzt werden. Die Ehefrau wird mit der Erklärung zitiert, "das Büro zu Hause sei mit der Praxis in St. Gallen verknüpft". Es wurde bei der Besprechung nicht auf eine Mehrzahl von geschäftlich genutzten Räumen hingewiesen. Sodann wurde sowohl in der Einsprache als auch im Rekurs beantragt, der Mietaufwand für "das Büro am Wohnort" sei auf Fr. 18'000.-- festzusetzen. All dies weist darauf hin, dass es sich um einen einzelnen Raum handelt. Auch den eingereichten Rechnungen über die Ausstattung und die baulichen Massnahmen lässt sich nicht entnehmen, dass zwei Räume überwiegend gar ausschliesslich als Büros eingerichtet wurden. Dagegen wurde sowohl in der Rekursschrift als auch in der

      Beschwerdevernehmlassung ausgeführt, es stünden den Eheleuten zwei Zimmer für praxisrelevante Arbeiten zur Verfügung.

      Der Anteil des geschäftsmässig begründeten Aufwands kann nicht ziffernmässig genau bestimmt werden; er ist ermessensweise festzusetzen. Unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, dass die beruflich genutzten Räumlichkeiten teilweise auch für private Zwecke genutzt werden. Dies entspricht im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Im weiteren wurden in der Steuererklärung 115 jährliche Fahrten der Ehefrau nach St. Gallen als Berufsauslagen zum Abzug gebracht, was auf einen zumindest hälfigen Arbeitsanteil der Ehefrau in der Praxis hinweist. Unter diesen Umständen ist der Nachweis nicht erbracht, dass Aufwendungen für mehr als einen Büroraum im Eigenheim geschäftsmässig begründet sind. Da die Methode zur Ermittlung bzw. Schätzung des auf einen Büroraum entfallenden Abzugs im Beschwerdeverfahren unangefochten blieb und sich der vom kantonalen Steueramt festgesetzte Abzug von Fr. 6'000.-- im Rahmen des Ermessens bewegt, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid zu bestätigen.

    3. ./ Zu prüfen ist im weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht eine Betriebsstätte in Teufen angenommen hat bzw. die Besteuerung des Einkommens am Geschäftsort eingeschränkt hat.

a) Nach Art. 14 Abs. 1 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe Betriebsstätten unterhalten.

  1. Der Beschwerdegegner wohnt in T./Appenzell Ausserrhoden und ist Inhaber einer Arztpraxis in St. Gallen. Somit besteht in St. Gallen ein Nebensteuerdomizil des Geschäftsbetriebs (vgl. das Beispiel in Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 23). Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner (auch) im Kanton St. Gallen steuerpflichtig ist. Diese Steuerpflicht besteht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Randtitel zu Art. 14 StG). Beim Nebensteuerdomizil St. Gallen handelt es sich um ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/ Stuttgart/Wien 2000, § 9 Rz. 8). Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist nach Art. 15 Abs.

    2 StG die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens beschränkt, für die nach Art. 14 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

  2. Die Vorinstanz prüfte, ob eine Betriebsstätte (der Arztpraxis) in T. besteht. Als Betriebsstätte gilt nach Art. 13 Abs. 3 StG eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein freier Beruf ganz teilweise ausgeübt wird. Nach Art. 7 der Steuerverordnung (sGS 811.11) sind Betriebsstätten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte eine ständige körperliche Anlage Einrichtung, mittels derer sich daselbst ein qualitativ quantitativ wesentlicher Teil des technischen kommerziellen Betriebs vollzieht (vgl. Höhn/ Mäusli, a.a.O., § 10 Rz. 1).

  3. Die Arztpraxis des Beschwerdegegners wird als Einzelfirma betrieben. Einzelfirmen sind nicht selbständig steuerpflichtig. Sie haben daher als solche kein Hauptsteuerdomizil. Steuerpflichtig ist der Inhaber. Dieser hat am Sitz bzw. am Ort der Leitung des Geschäfts ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes und nicht eine Betriebsstätte (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 10 Rz. 15). Aufgrund der Praxis in St. Gallen ist ein solches Spezialsteuerdomizil gegeben. Falls der Beschwerdegegner einen wesentlichen Teil seiner Praxistätigkeit in einem Drittkanton betreiben würde, bestünde dort ein sekundäres Steuerdomizil einer Betriebsstätte (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 9 Rz. 8). Da im vorliegenden Fall streitig ist, ob ein wesentlicher Teil der Praxistätigkeit am Wohnort und damit am Hauptsteuerdomizil ausgeübt wird, stellt sich die Frage einer Betriebsstätte in T. nicht bzw. nur indirekt. Es fragt sich vielmehr, ob das Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit der Praxis gesamthaft am Spezialsteuerdomizil St. Gallen zu besteuern ob ein Teil davon dem Hauptsteuerdomizil Appenzell- Ausserrhoden zuzuordnen ist. Aufgrund dieser Fragestellung ist es nicht entscheidend, inwiefern die vom Beschwerdegegner und seiner Ehefrau in Teufen ausgeübten Tätigkeiten die Merkmale einer Betriebsstätte begründen. An seinem Hauptsteuerdomizil kann der Beschwerdegegner nämlich gar kein Nebensteuerdomizil haben. Die Tätigkeiten sind danach zu beurteilen, ob sie üblicherweise am Hauptsteuerdomizil ausgeübt werden, ohne dass deswegen die ausschliessliche

    Besteuerung des Geschäftseinkommens am Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes in Frage gestellt wird. Unter diesem Aspekt ist es nicht entscheidend, dass die Ehefrau einen wesentlichen Teil der Praxisadministration in Teufen ausübt. Die Ehefrau ist beim Beschwerdegegner angestellt und bezieht für ihre Tätigkeit ein Salär, das am Wohnort besteuert wird. Es handelt sich in diesem Fall nicht um einen Sachverhalt, der mit der überwiegenden kaufmännischen Leitung einer Unternehmung ausserhalb des Geschäftsortes gleichgesetzt werden kann. Vielmehr liegt ein Fall vor, bei dem eine Angestellte einen Teil ihrer Tätigkeit am Geschäftsort in einem Büro der Einzelunternehmung ausübt und daneben einen Teil ihrer Arbeit bei sich zu Hause erledigt. In quantitativer Hinsicht verhält es sich zudem so, dass aufgrund des geltend gemachten Abzugs für 115 berufsbedingte Fahrten der Ehefrau zum Praxisort St. Gallen nicht von einer überwiegenden Tätigkeit in T. ausgegangen werden kann. Wenn eine Angestellte eines freiberuflich Tätigen einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit bei sich zu Hause ausübt, vermag dies an ihrem Wohnort keine Praxistätigkeit zu begründen, welche einen einer Betriebsstätte gleichkommenden qualitativ wesentlichen Anteil darstellt. Grundsätzlich steht der Ehefrau bzw. der Angestellten für ihre Tätigkeit in der Praxis ein Büro in St. Gallen zur Verfügung. Wenn es ihr unter diesen Umständen gestattet wird, einen Teil ihrer Tätigkeit bei sich zu Hause auszuüben, vermag dies keine anteilmässige Besteuerung des Geschäftseinkommens am Hauptsteuerdomizil zu begründen. Von einem wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners am Hauptsteuerdomizil, welcher einer Betriebsstätte der Arztpraxis am Wohnort gleichkommt, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

  4. Die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdegegners wurde von der Vorinstanz nicht als Merkmal einer Betriebsstätte qualifiziert und dementsprechend auch nicht als Grund für die Zuweisung eines Teils des Praxiseinkommens an den Wohnort anerkannt. Dies ist aufgrund der vorliegenden Umstände gerechtfertigt. Erfahrungsgemäss pflegen zahlreiche Aerzte auch von der Privatwohnung aus Kontakte zu Patienten. Der Beschwerdegegner gibt T. klar als Privatdomizil und nicht als Praxisstandort zu erkennen. Der Umfang der Kontakte mit Patienten vom Wohnort aus ist nicht genau bestimmbar. Aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen geht jedenfalls nicht hervor, dass in T. eine eigentliche Praxistätigkeit ausgeübt wird. Es gehört zum üblichen Umfang der beruflichen Tätigkeit, dass ein Arzt auch zu Hause telefonische

Auskünfte erteilt, Fachliteratur studiert, administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der Praxis erledigt wissenschaftliche Arbeiten ausführt. Dieser Anteil mag aufgrund besonderer Umstände bei einzelnen Aerzten höher sein als bei anderen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, würde es aber zu einer unerträglichen Zersplitterung der Steuerpflicht führen, wenn solche Tätigkeiten, wie sie auch bei anderen freiberuflich Tätigen zu Hause ausgeübt werden, ein gesondertes Steuerdomizil begründen bzw. eine Steuerausscheidung für das Einkommen und Vermögen aus dem Geschäftsort erforderlich machen würden. Zu den praxisrelevanten Tätigkeiten gehört im übrigen auch das Verfassen von wissenschaftlichen Artikeln fachlichen Abhandlungen in einschlägigen Medien. Dem vom Beschwerdegegner erzielten Honorar von Fr. . . . . kommt zudem quantitativ bzw. im Verhältnis zu den übrigen Einkünften eine derart geringfügige Bedeutung zu, dass sich eine Ausscheidung auch unter diesem Aspekt nicht rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist somit weder aufgrund der Tätigkeit der angestellten Ehefrau noch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdegegners am Wohnort ein Teil des Geschäftseinkommens und -vermögens am Wohnort zu besteuern.

  1. ./ Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 4. Mai 2006 aufzuheben ist. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ist zu bestätigen.

  2. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdegegners (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12).

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).

Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'600.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).

Ausseramtliche Kosten sind für das Rekursverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; Hirt, a.a.O., S. 176).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  1. ./ Der Rekursentscheid vom 4. Mai 2006 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 bestätigt.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  4. ./ Für das Beschwerde- und das Rekursverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner (durch P. AG)

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.